Update 31.01.2023

In Anlehnung zum öffentlichen Personennahverkehr NRW wird auch im Schülerspezialverkehr die Maskenpflicht ab dem 01.02.2023 aufgehoben.

Das Recht auf das freiwillige Tragen einer Maske bleibt unberührt.

Update 26.01.2023

1.    Auslaufen der Corona-Verordnungen mit Ablauf des 31.01.2023

  • die bisherige 5-tägige Isolationspflicht entfällt.
  • stattdessen wird ab dem 1. Februar 2023 eine „dringende Empfehlung“ zum Tragen einer Maske ausgesprochen.
  • grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben.

2.    Wegfall von Testungen

  • es entfällt die verpflichtende (Selbst-)Testung bei Symptomen und es wird verstärkt auf Eigenverantwortung und Freiwilligkeit gesetzt.
  • auf Wunsch kann weiterhin ein Selbsttest vorgenommen werden. Sie können hierfür weiterhin die von den Schulen ausgegebenen Tests nutzen.
  • an der Schule noch vorhandene Schnelltests können auf Anfrage und anlassbezogen auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin an die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das weitere schulische Personal ausgegeben und von diesen Personen verwendet werden.

3.    Maskentragen in der Schule

  • In Schulen kann weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer eine Maske getragen werden. Selbstverständlich wird niemand wegen des Tragens einer Schutzmaske diskriminiert; Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern) entscheiden eigenverantwortlich, ob eine Maske getragen wird oder nicht.
  • Grundsätzlich wird nach Wegfall der Isolationspflicht mit Ablauf des 31. Januar 2023 jedoch positiv getesteten Personen, die nicht krank zuhause bleiben, dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen (§ 3 Absatz 3 CoronaSchVO, in der ab dem 1. Februar 2023 geltenden Fassung). Die Empfehlung gilt nicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, die aus medizinischen oder sonstigen vergleichbaren wichtigen Gründen keine Maske tragen können.

4.    Hygieneregelungen

5.    Schulischer Unterricht

  • Präsenzunterricht ist für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung und hat daher weiterhin oberste Priorität.
  • Distanzunterricht kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Unterricht in Präsenz aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens nicht oder nicht vollständig erteilt werden und dies auch nicht durch Vertretungsunterricht kompensiert werden kann.

6.    Im Krankheitsfall

  • Sicherlich kann es auch aktuell zu Erkrankungen und Symptomen kommen, die eine Teilnahme am Unterricht für einige Tage unmöglich machen. Es gilt weiterhin der Grundsatz: Wer krank ist, sollte nicht die Schule besuchen. Das gilt für alle am Schulleben Beteiligten. Eltern entschuldigen, wie bisher auch, ihre Kinder vom Schulbesuch.
  • Nur bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen (§ 43 Absatz 2 SchulG). Dies hat das Ministerium für Schule und Bildung erst kürzlich noch einmal klargestellt.

Der nun gewählte Schritt hin zu einer gelebten Normalität im Schulalltag ist vor dem Hintergrund der medizinischen und gesellschaftlichen Entwicklungen konsequent und trägt für alle am Schulleben Beteiligten zu einem verantwortungsvollen Schulalltag bei.

Update 29.09.2022

Liebe Eltern und Sorgeberechtigten,

kurz möchte ich Ihnen aktualisierte Informationen des Schulministeriums zukommen lassen.

Das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) hat ein angepasstes Handlungskonzept mit den Corona-Maßnahmen in den Schulen für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 07.04.2023 vorgestellt.

Maske in den Innenräumen der Schule

Zu der bekannten Regelung (siehe Update vom 01.08.2022) kann das Land NRW eine Maskenpflicht für Kinder ab dem 5. Schuljahr festlegen.

Sollte dies der Fall sein, werden wir Ihnen rechtzeitig Bescheid geben.

Tests

An den anlassbezogenen Tests hat sich nichts geändert (siehe Update vom 01.08.2022).

Bitte testen Sie Ihr Kind am Montag, den 17.10.2022, noch vor Schulbeginn.
Dadurch können wir gemeinsam zu einem guten Schutz innerhalb der Schule beitragen !

Das MSB weist in seinem Handlungskonzept daraufhin, dass grundsätzlich bei schweren Erkältungssymptomen Ihr Kind – auch bei Vorliegen eines negativen Selbstests- nicht in die Schule gehen sollte.

Weitere einfache Schutzmaßnahmen

Weiterhin werden die Klassenräume regelmäßig gelüftet und wir halten die Schüler*innen an, sich regelmäßig die Hände zu waschen sowie auf einen Mindestabstand zu achten.

Mit Ihrer Mithilfe können wir für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Kinder sorgen !

Ich wünsche Ihren Kindern und Ihnen angenehme Herbstferien.

Mit freundlichen Grüßen

T.Pelzing
(Schulleiter)

Der Elternbrief der Schulministerin Frau Ministerin Dorothee Feller vom 29.09.2022 steht hier zur Verfügung!

Update 01.08.2022

Liebe Eltern und Sorgeberechtigten,

zum Schulbeginn möchte ich Ihnen aktuelle Informationen zukommen lassen.

Das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) hat ein Handlungskonzept mit den Corona-Maßnahmen in den Schulen ab dem 10. August vorgestellt.

Maske in den Innenräumen der Schule

Das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske wird durch das MSB empfohlen. Eine Maskenpflicht besteht nicht. Diese Empfehlung gilt sowohl für die Schüler*innen, die Lehrkräfte und weiteres Personal.

Daher sollten alle Personen in der Schule zum allgemeinen Schutz eine Maske tragen.

Das Tragen einer medizinischen Maske im Schülerspezialverkehr wie auch in den Linienbussen ist weiterhin verpflichtend.

Tests

Ihr Kind wird am ersten Schultag (Mittwoch, 10. August 2022) fünf Selbsttests pro Monat von der Schule erhalten. Die Tests sollen zu Hause durchgeführt werden, wenn bei Ihrem Kind Fieber, Halsschmerzen, Husten, Schnupfen oder weitere einschlägige Symptome auftreten oder es engen Kontakt zu einer infizierten Person hatte.

Treten Symptome erst in der Schule auf und liegt kein aktueller negativer Befund vor, soll in der Schule getestet werden. Eine Testpflicht besteht in diesem Fall nicht, jedoch können Schulleiter:innen bei „Gefahr in Verzug“ Schüler:innen vorläufig vom Unterricht ausschließen.

Am ersten Schultag nach den Sommerferien erhalten alle Schüler*innen die Möglichkeit, sich in der Schule zu testen.

Hilfreich wäre es. wenn Sie Ihr Kind bereits vor Unterrichtsbeginn testen können.
Das Ergebnis muss per Brief oder per Telefon der Klassenleitung mitgeteilt werden.

Umgang mit positiven Testergebnissen:

Positive Selbsttests müssen durch Bürger- oder PCR-Test abgesichert werden. Sind auch diese positiv, besteht für Schüler*innen, Lehr- und Betreuungspersonal sowie das weitere Personal die Verpflichtung, sich in Isolierung zu begeben. Die Quarantäne endet grundsätzlich nach zehn Tagen. Eine Freitestung mit einem Bürgertest ist frühestens nach fünf Tagen möglich. Für positiv getestete Personen ist damit eine Rückkehr in die Schule frühestens nach fünf Tagen (mit „Freitestung“) oder ohne „Freitestung“ nach zehn Tagen wieder möglich.

Eine Isolierungspflicht für enge Kontaktpersonen –etwa Sitznachbar:innen – besteht nicht. Diese können die Schule weiterhin besuchen.

Das MSB weist in seinem Handlungskonzept daraufhin, dass bei schweren Erkältungssymptomen ein Schulbesuch –auch bei Vorliegen eines negativen Selbstests- nicht sinnvoll sei.

Weitere einfache Schutzmaßnahmen

Weiterhin werden die Klassenräume regelmäßig gelüftet und wir halten die Schüler*innen an, sich regelmäßig die Hände zu waschen sowie auf einen Mindestabstand zu achten.

Mit Ihrer Mithilfe können wir für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Kinder sorgen !

Ich wünsche allen einen guten Start ins neue Schuljahr 2022/23

Mit freundlichen Grüßen

T.Pelzing
(Schulleiter)

Ein Elternbrief der Schulministerin Frau Ministerin Dorothee Feller vom 28.07.2022 steht hier zur Verfügung!